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  Gesetzlicher Nichtraucherschutz  
     
  Strengere Tabakgesetze helfen nicht nur Nichtrauchern, sie tragen auch dazu bei, Rauchern zu helfen, mit dem Rauchen aufzuhören.  
     
  Tabakrahmenkonvention

ArbeitnehmerInnenschutzrecht (ASchG)

Rauchverbote nach dem Tabakgesetz

Arbeitsverfassungsgesetz und Rauchverbote/Nichtraucherschutz

Wo besteht noch Raucherlaubnis?

Wichtige Links
 
     
  Tabakrahmenkonvention

Österreich hat am 9. 6. 2005 die internationale Tabakrahmenkonvention im Parlament und am 15. 9. 2005 offiziell bei der UNO in New York ratifiziert.

Im Artikel 8 dieser Konvention erkennen die Vertragsparteien an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursachen kann.

Die Tabakrahmenkonvention fordert von den unterzeichnenden Staaten, die Menschen über die Gefahren des Rauchens zu informieren und umfassende Maßnahmen zur Eindämmung der Tabakepidemie zu ergreifen.

Österreich hat sich dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und an geschlossenen öffentlichen Orten zu beschließen.

 
     
  ArbeitnehmerInnenschutzrecht (ASchG)

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 30 ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt werden. Bei Nichtbefolgung drohen dem verantwortlichen Arbeitgeber hohe Geldstrafen.

Der Betriebsrat hat die Pflicht, die Einhaltung und Durchführung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften zu überwachen (§ 89 Z 3 ArbVG).

Das Rauchen ist verboten, wenn mindestens ein Raucher und ein Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten.

Rauchen ist weiters verboten:

    – in Sanitätsräumen und Umkleideräumen,

    – bei Brand- oder Explosionsgefahr sowie darüber hinaus allenfalls aus produktionstechnischen bzw. hygienischen Gründen.

    – in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen (allenfalls möglich ist die räumliche Trennung oder zeitlich getrennte Nutzung der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume durch Nichtraucher und Raucher)

Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 4 Abs 6) müssen werdende Mütter vor der Einwirkung von Tabakrauch speziell geschützt werden.

 
     
  Rauchverbote nach dem Tabakgesetz

Nach dem novellierten Tabakgesetz (BGBl I Nr. 167/2004) gelten seit 1. 1. 2005 Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte.

Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann (siehe § 1 Z 11 Tabakgesetz). Solche Orte sind beispielsweise Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw. Parteienverkehr. Weiters gelten Rauchverbote in ortsfesten und nicht ortsfesten Einrichtungen des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs (auf Bahnhöfen, Flughäfen, in Zügen, Flugzeugen etc.).

Ausnahmen vom Rauchverbot sind in einzelnen Räumen öffentlicher Orte nach § 13 Abs 2 Tabakgesetz nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich.

Demnach können nur bei ausreichender Zahl von Räumen einzelne Räume als Raucherräume bezeichnet werden, wenn gewährleistet ist, dass

    • der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und
    • das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

Die Raucherräume müssen dem zu Folge verschließbar sein. Sie benötigen eine von den anderen Räumen getrennte Entlüftung. Sind Belegschaftsorgane errichtet, kann eine erzwingbare Betriebsvereinbarung über die örtliche Festlegung einzelner Raucherräume abgeschlossen werden.

Ausnahmslos Rauchverbot gilt in Räumen für Unterricht, Fortbildung, Verhandlungen, im Schulsport und in Mehrzweckhallen.

In Schulen und Universitäten dürfen also z. B. keine derartigen Raucherräume (auch nicht für Lehrer!) eingerichtet werden.

Eine besondere Ausnahme bildet noch die Gastronomie. Nach § 13 Abs 3 Tabakgesetz sind folgende Betriebe vom Rauchverbot ausgenommen: Gastgewerbebetriebe, Schutzhütten, Buschenschanken, Privatzimmervermietungen, in Tankstellen befindliche Gastronomiebereiche, Tabaktrafiken und gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Veranstaltungen mit Verabreichung von Speisen und Getränkeausschank.

In Betrieben hat der Arbeitgeber die Einhaltung der Rauchverbote nach dem Tabakgesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu überwachen, wobei das AschG auch Sanktionen vorsieht. Sofern keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, liegt die Anordnungs-Befugnis beim Arbeitgeber.

Die Nichteinhaltung gesetzlicher und vereinbarter Rauchverbote kann bei beharrlicher Weigerung eine „personenbedingte“ Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a Arbeitsverfassungsgesetz rechtfertigen.

Werden die Bestimmungen des Tabakgesetzes vom Arbeitgeber nicht angeordnet, besteht noch keine Möglichkeit, die Rauchverbote des Tabakgesetzes durchzusetzen. Das Arbeitsinspektorat ist weiterhin nur für die Kontrolle und Einhaltung der Rauchverbote des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zuständig.

 
     
  Arbeitsverfassungsgesetz und Rauchverbote/Nichtraucherschutz

Mit erzwingbarer Betriebsvereinbarung kann beispielsweise näher geregelt werden:
    • die örtliche bzw. räumliche Festlegung der Raucherräume und deren Gestaltung,
    • die Häufigkeit und die Dauer der Rauchpausen und
    • bei Vorliegen sachlicher Gründe allenfalls weiterführende Rauchverbote.

Die Rechtsgrundlage für diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz, wonach zur Festlegung allgemeiner Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln, eine erzwingbare Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann.

Wo besteht noch Raucherlaubnis?

a) Wenn ein Arbeitnehmer allein in seinem Einzelbüro ohne Kunden- bzw. Parteienverkehr bei geschlossener Tür arbeitet.
b) Wenn ausschließlich Raucher in ihrem Arbeitsraum ohne Kunden- bzw. Parteienverkehr tätig sind.
c) In weiten Bereichen der Gastronomie.
d) In typischen Werk- bzw. Fabrikhallen (ohne brand- oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe bzw. andere produktionsbedingte Hinderungsgründe).

 
     
  Weitere Links

Wenn Sie schon lange unter Ihrem qualmenden Kollegen leiden: Machen Sie ihm klar, dass Ihre Gesundheit darunter leidet. Und wenn das nicht hilft, pochen Sie auf Ihr Recht auf einen rauchfreien Arbeitsraum. Unterstützung und Hilfe dazu erhalten Sie bei:

www.arbeiterkammer.at

www.arbeitsinspektion.gv.at
 
     
 
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