Rauchverbote nach dem Tabakgesetz
Nach dem novellierten Tabakgesetz (BGBl I Nr. 167/2004) gelten seit 1. 1. 2005 Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte.
Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann (siehe § 1 Z 11 Tabakgesetz). Solche Orte sind beispielsweise Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw. Parteienverkehr. Weiters gelten Rauchverbote in ortsfesten und nicht ortsfesten Einrichtungen des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs (auf Bahnhöfen, Flughäfen, in Zügen, Flugzeugen etc.).
Ausnahmen vom Rauchverbot sind in einzelnen Räumen öffentlicher Orte nach § 13 Abs 2 Tabakgesetz nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich.
Demnach können nur bei ausreichender Zahl von Räumen einzelne Räume als Raucherräume bezeichnet werden, wenn gewährleistet ist, dass
• der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und
• das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
Die Raucherräume müssen dem zu Folge verschließbar sein. Sie benötigen eine von den anderen Räumen getrennte Entlüftung. Sind Belegschaftsorgane errichtet, kann eine erzwingbare Betriebsvereinbarung über die örtliche Festlegung einzelner Raucherräume abgeschlossen werden.
Ausnahmslos Rauchverbot gilt in Räumen für Unterricht, Fortbildung, Verhandlungen, im Schulsport und in Mehrzweckhallen.
In Schulen und Universitäten dürfen also z. B. keine derartigen Raucherräume (auch nicht für Lehrer!) eingerichtet werden.
Eine besondere Ausnahme bildet noch die Gastronomie. Nach § 13 Abs 3 Tabakgesetz sind folgende Betriebe vom Rauchverbot ausgenommen: Gastgewerbebetriebe, Schutzhütten, Buschenschanken, Privatzimmervermietungen, in Tankstellen befindliche Gastronomiebereiche, Tabaktrafiken und gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Veranstaltungen mit Verabreichung von Speisen und Getränkeausschank.
In Betrieben hat der Arbeitgeber die Einhaltung der Rauchverbote nach dem Tabakgesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu überwachen, wobei das AschG auch Sanktionen vorsieht. Sofern keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, liegt die Anordnungs-Befugnis beim Arbeitgeber.
Die Nichteinhaltung gesetzlicher und vereinbarter Rauchverbote kann bei beharrlicher Weigerung eine „personenbedingte“ Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a Arbeitsverfassungsgesetz rechtfertigen.
Werden die Bestimmungen des Tabakgesetzes vom Arbeitgeber nicht angeordnet, besteht noch keine Möglichkeit, die Rauchverbote des Tabakgesetzes durchzusetzen. Das Arbeitsinspektorat ist weiterhin nur für die Kontrolle und Einhaltung der Rauchverbote des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zuständig.
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